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Kapitalgesellschaften - Offenlegungspflichten

Januar 2016
Kategorien: Info-Corner , Informationen

Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jahresabschluss und Lagebericht samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten – abhängig von der Größe nach den Größenklassen des § 221 UGB - Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen haben:

Kapitalgesellschaft
Welche Unterlagen sind offen zu legen?

große AG

Jahresabschluss und Lagebericht
Jahresabschluss ist zusätzlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht
Bericht des Aufsichtsrates
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)

große GmbH

Jahresabschluss und Lagebericht gem. § 277 Abs. 1 UGB
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht
Bericht des Aufsichtsrates
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)

kleine AG
mittelgroße AG
mittelgroße GmbH

verkürzte Bilanz
verkürzte GuV
verkürzter Anhang gemäß § 279 UGB

kleine GmbH

kein Lagebericht erforderlich
keine Verpflichtung, die GuV einzureichen
Bilanz und Anhang sind einzureichen
Verwendung von Formblättern ist ausreichend

Kleinstkapitalgesellschaft

kein Anhang erforderlich
Angabe Haftungsverhältnisse

Angabe von an die Geschäftsführung gewährten Krediten unter der Bilanz

Bild: © Eisenhans - Fotolia

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